§ 2 Gefahrtragung
1. Der Mieter trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes durch Diebstahl oder der Beschädigung des Mietgegenstandes.
2. Der Mieter ist dem Vermieter im Falle des zufälligen Untergangs, eines Verlustes durch Diebstahl oder bei Beschädigung des Mietgegenstandes zu Schadenersatz verpflichtet.
§ 3 Gewährleistung, Haftungsbeschränkungen
1. Der Vermieter trägt dafür Sorge, dass die Tauglichkeit des Mietgegenstandes für den vom Mieter vorgesehenen Zweck während der Mietzeit gewährleistet ist. Bei Notwendigkeit eines Ersatzes verursacht durch Geräteausfall trägt der Vermieter die Kosten des entstehenden Aufwands. Die Länge der vereinbarten Mietzeit bleibt in solch einem Falle in Gänze erhalten. Der Mieter hat jedoch evtl. auftretende Störungen oder Fehlfunktionen des Mietgegenstandes sofort beim Vermieter anzuzeigen.
2. Soweit der Vermieter nach diesem Vertrag aus irgendeinem Grund, insbesondere aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung haftet, ist seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 4 Unterhaltung, Lasten, Freistellung
1. Alle Kosten, Aufwendungen, Steuern und Gebühren in Zusammenhang mit dem Besitz, Betrieb und Gebrauch des Mietgegenstandes trägt der Mieter. Er verpflichtet sich, den Gegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu halten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters, insbesondere diejenigen im mitgelieferten Handbuch, zu befolgen.
2. Dem Mieter wird empfohlen, den Mietgegenstand für die Vertragsdauer zum Nennwert gegen alle Risiken zu versichern.
§ 5 Eigentum, Nutzungsrecht
1. Alleiniger Eigentümer des Mietgegenstandes bleibt der Vermieter. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand mit einem Hinweisschild als Eigentum des Vermieters zu kennzeichnen. Er wird über den Mietgegenstand keine Verfügungen treffen. Überlassung und Vermietung an einen Dritten ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich.
2. Der Mieter hat auf seine Kosten den Mietgegenstand von Zugriffen Dritter, z. B. durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, freizuhalten und frei zu machen.
§ 6 Rückgabepflicht, Mängelbeseitigung
1. Nach Beendigung des Vertrages ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand unverzüglich und auf seine Kosten an den Vermieter zurückzusenden, es sei denn, dass eine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht.
2. Stellt der Vermieter Mängel am Mietgegenstand fest, die durch einen nicht sorgfältigen Gebrauch am Mietgegenstand oder etwa minderwertiger Verpackung beim Versand entstanden sind, ist der Vermieter berechtigt, eine Mängelbeseitigung auf Kosten des Mieters durchführen zu lassen.
§ 7 Optionsrecht
1. Der Mieter ist berechtigt, ein baugleiches Gerät vom Vermieter zu erwerben.
2. Im Falle der Ausübung des Optionsrechtes wird die bereits gezahlte Miete auf den aktuellen Kaufpreis angerechnet. Der Restkaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig. Mit Ausübung des Optionsrechts kommt der Kaufvertrag zustande.
§ 8 Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die angreifbare Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, dass der mit ihr erstrebte wirtschaftliche und/oder ideelle Zweck nach Möglichkeit erreicht wird. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.